Wenn du in Deutschland ein Arbeitsverhältnis eingehst, wird in der Regel vor deinem ersten Tag ein Arbeitsvertrag geschlossen. Das gilt für Praktika und Werkstudentenjobs genauso wie für reguläre Vollzeittätigkeiten.
Hat dein Arbeitgeber dir keinen Werkstudentenvertrag zur Unterschrift vorgelegt? Dann solltest du ihn auf jeden Fall noch darauf ansprechen und auf einen Vertrag bestehen. Warum? Ganz einfach: Im Arbeitsvertrag werden alle rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Zum Beispiel dein Gehalt, Befristung, Arbeitszeiten oder Urlaubsanspruch. Bei Unstimmigkeiten oder Problemen ist der Werkstudentenvertrag die Rechtsgrundlage, auf die du dich beziehen kannst. Denn: Was im Vertrag steht, gilt!
Auf dieser Seite findest du alle Infos rund ums Thema Werkstudentenvertrag: Was sollte auf jeden Fall und was kann drinstehen? Gibt es für Werkstudenten eine Probezeit? Ist so ein Werkstudentenvertrag befristet? Und gilt der Vertrag auch weiter, wenn du kein Student mehr bist?
Angaben, die dein Werkstudentenvertrag auf jeden Fall enthalten sollte, sind unter anderem das Startdatum des Arbeitsverhältnisses, eine Beschreibung der Tätigkeit sowie Angaben zu Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubstagen und Kündigungsfristen.
Möglicherweise ist dein Werkstudentenvertrag auf eine bestimmte Zeit befristet – beispielsweise auf ein Jahr. Wenn der Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht entfristet oder verlängert wird, endet er. Abgesehen davon endet dein Werkstudentenvertrag automatisch, sobald du nicht mehr an einer deutschen Hochschule immatrikuliert bist.
Selbstverständlich kannst du deinen Werkstudentenvertrag kündigen. Entscheidend sind dabei die Angaben zur Probezeit und Kündigungsfrist in deinem Vertrag. Beachte: Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, damit die Kündigung auch rechtskräftig ist.
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Im Grunde unterscheidet sich ein Werkstudentenvertrag nicht großartig von anderen Arbeitsverträgen. Ein paar Besonderheiten gibt es allerdings.
Weitere mögliche Angaben in einem Werkstudentenvertrag sind:
Dein Werkstudentenvertrag kann entweder befristet oder unbefristet sein. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet im Gegensatz zu einer Dauerbeschäftigung zu einem bestimmten Datum. Da du ja nur während deines Studiums als Werkstudent arbeiten kannst, sind Werkstudentenverträge oft befristet – zum Beispiel auf ein Jahr.
Wenn dein Arbeitsverhältnis als Werkstudent befristet ist, kann dies vor Ablauf der Befristung verlängert werden. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein befristeter Arbeitsvertrag jedoch nur dreimal verlängert werden – das gilt auch für Werkstudentenverträge. Nach der dritten Fristverlängerung muss dein Arbeitgeber dir also einen unbefristeten Arbeitsvertrag geben oder das Arbeitsverhältnis enden lassen.
Dein Werkstudentenvertrag endet entweder mit dem Ende der Befristung, der Kündigung durch dich oder deinen Arbeitgeber oder mit dem Ende deines Studentenstatus. Das bedeutet: Sobald du nicht mehr offiziell an einer deutschen Hochschule immatrikuliert bist, verliert dein Werkstudentenvertrag seine Gültigkeit.
Das heißt aber noch lange nicht, dass du direkt deinen Job los bist: Bei Werkstudentenjobs ist die Chance auf eine Übernahme recht hoch.
Wenn du unzufrieden mit deiner Arbeit bist, etwas anderes machen willst oder einfach nicht mehr genug Zeit hast, kannst du als Arbeitnehmer deinen Werkstudentenvertrag natürlich kündigen. Genauso hat aber auch dein Arbeitgeber das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er einen triftigen Grund dafür hat. Für den Fall, dass eine der beiden Parteien den Vertrag kündigen will, ist darin in der Regel eine Kündigungsfrist festgesetzt worden.
Alle Fragen zum Thema Werkstudentenvertrag kündigen, Kündigungsfrist und gekündigt werden beantworten wir in unserem Ratgeber zu den Rechten und Pflichten von Werkstudenten:
Gibt es für Werkstudenten eine Kündigungsfrist? Hat man Anspruch auf Urlaub? Wie sieht es mit einer Probezeit aus? Alles zu deinen Rechten und Pflichten als Werkstudent findest du hier.
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