Studieren muss man sich erst mal leisten können. Wohnen wird immer teurer, niemand will jeden Tag Nudeln mit Ketchup essen und natürlich will man an den Wochenenden was erleben und auch mal in den Urlaub fahren. Deshalb verdienen sich die meisten Studierenden neben der Uni noch was dazu – entweder als Werkstudent oder mit einem normalen Neben- oder Minijob.
Doch was, wenn das Geld aus einem Job nicht ausreicht oder man aus einem anderen Grund sowohl einen Werkstudentenjob als auch einen Minijob machen möchte? Wir sagen dir, was du dabei unbedingt beachten musst!
Ein Werkstudentenjob ist speziell für Studierende gedacht. Meist hat er einen engen Bezug zum Studium. Im Gegensatz dazu ist ein Minijob ein normaler Nebenjob, in dem man maximal 556 Euro (Stand: 2025) verdient.
Ja! Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass man neben einem Werkstudentenjob auch noch einen Minijob machen darf.
Wenn du als Werkstudent auch noch einen Minijob annimmst, solltest du vor allem auf die Stundengrenze (20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit) achten, um deinen Studierendenstatus nicht zu verlieren. Auch den jährlichen Steuerfreibetrag solltest du im Blick haben. Außerdem musst du möglicherweise bei deinem Arbeitgeber nachfragen, ob es für ihn in Ordnung ist, wenn du noch einen Job annimmst. Schau dafür mal in deinen Werkstudentenvertrag.
Bei uns findest du nicht nur Praktika und Werkstudentenstellen, sondern auch eine Vielzahl an Studenten- und Minijobs.
Der Werkstudentenjob: Ein Werkstudentenjob ist – wie der Name schon sagt – speziell für Studierende gedacht. Auch wenn es keine Pflicht ist, hat so ein Job meistens einen engen Bezug zu den Studieninhalten. Der große Vorteil: Man verdient sich nicht nur etwas dazu, sondern sammelt während des Studiums schon relevante Berufserfahrung. Werkstudenten profitieren vom sogenannten Werkstudentenprivileg und sind von fast allen steuerlichen Pflichten befreit.
Der Minijob: Im Gegensatz dazu ist ein Minijob einfach nur ein Nebenjob, in dem man maximal 556 Euro (Stand: 2025) pro Monat verdient. Wenn Studierende einen Minijob ausüben, hat der normalerweise nichts mit dem Studium zu tun. Viele Studentinnen und Studenten haben zum Beispiel einen Minijob in der Gastronomie. Wie bei einem Werkstudentenjob müssen auch bei einem Minijob so gut wie keine Steuern gezahlt werden.
Klare Antwort: Ja! Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass man nicht zur gleichen Zeit einen Werkstudentenjob und einen Minijob haben darf. Es gibt aber ein paar Dinge, die du in diesem Fall unbedingt beachten solltest. Passt du nicht auf, kannst du nämlich schnell deinen Studierendenstatus verlieren, wodurch du auf viele finanzielle Vorzüge verzichten musst.
Worauf du bei der Kombination aus Werkstudentenjob und Minijob auf jeden Fall immer genau achten solltest, sind deine Wochenstunden. Wenn du in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest, verlierst du deinen Studierendenstatus. In den Semesterferien darfst du in Vollzeit arbeiten, allerdings nicht in mehr als 26 Wochen pro Jahr.
Der Knackpunkt: Dabei zählen nicht nur die Stunden aus deinem Werkstudentenjob, sondern aus allen Jobs zusammen! Wenn du als Werkstudent nur 15 Stunden in der Woche arbeitest, in deinem Minijob aber auch noch sieben, hast du die Grenze überschritten.
Aber was passiert, wenn man seinen Studierendenstatus verliert? Ganz einfach gesagt: Es wird teuer. Als Studierender bist du nämlich weitestgehend von den Abgaben für Steuern und Sozialversicherung befreit. Darüber hinaus hast du dann keinen Anspruch mehr auf die Studentische Krankenversicherung. Diese ist deutlich günstiger als die normale gesetzliche Krankenversicherung.
Ganz unabhängig von der Stundengrenze für Werkstudenten gilt außerdem, dass du nicht mehr als zehn Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten darfst. Ganz egal, auf wie viele Jobs sich diese Arbeitsstunden verteilen.
Neben deinen Wochenstunden solltest du auch auf jeden Fall im Blick behalten, wie viel du in beiden Jobs zusammen verdienst bzw. verdienen würdest. Sobald du mit deinem Jahresgehalt (abzüglich 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag und 36 Euro Sonderpauschbetrag) den Steuerfreibetrag von aktuell 12.096 Euro (Stand: 2025) überschreitest, bist du nämlich lohnsteuerpflichtig. Auch hier wird der Verdienst aus all deinen Jobs zusammengerechnet.
Die gute Nachricht: Du musst dann nicht deinen gesamten Lohn versteuern, sondern nur den Teil, der über dem Freibetrag liegt.
Minijobs sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Achte aber darauf, dass du die Minijobgrenze von 556 Euro im Monat nicht überschreitest – dann wird dein Job nämlich steuerpflichtig. Und weil es sich dabei um einen Zweitjob handelt, wirst du direkt in Steuerklasse 6 eingestuft. Das ist die Steuerklasse, bei der du am meisten abdrücken musst – fast die Hälfte deines Gehalts! Das gleiche gilt übrigens auch, wenn du neben deinem Werkstudentenjob noch zwei oder mehr andere Jobs hast. Dann landest du in Steuerklasse sofort in Steuerklasse 6.
Welche Steuern muss man als Werkstudent zahlen? Und wenn man lohnsteuerpflichtig ist, wie viel bleibt dann noch vom Gehalt? Hier findest du die Antworten.
Falls du neben deinem Werkstudentenjob noch einen Minijob machen möchtest, solltest du erst mal einen Blick in deinen Arbeitsvertrag werfen. Oft steht dort nämlich, dass eine Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden muss. Tust du das nicht und nimmst einfach noch einen Job an, kann das ein Kündigungsgrund sein!
Wenn in deinem Vertrag steht, dass du einen weiteren Job mit deinem Arbeitgeber absprechen sollst, solltest du das also auch auf jeden Fall tun. Sprich deinen zuständigen Vorgesetzten einfach mal darauf an – im Gegensatz zu Vollzeitjobs ist eine Nebentätigkeit bei Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Regel kein Problem.
Ob du nur einen Werkstudentenjob oder einen Werkstudentenjob und einen Minijob hast, ist beim Thema Krankenversicherung egal. Wichtig sind hier die folgenden Punkte:
Benötigst du mehr Informationen rund um das Thema Krankenversicherung als Werkstudierender? Dann schau einfach in unserem ausführlichen Ratgeber zu diesem Thema vorbei.
Wenn dir das Gehalt aus deiner Werkstudententätigkeit nicht reicht, kann die Kombination aus Werkstudentenjob sinnvoll sein. Bevor du einen zweiten Job annimmst, solltest du aber genau überlegen, ob sich der Mehraufwand lohnt. Stell dir daher folgende Fragen:
Der Name sagt es ja eigentlich schon: Unter einer kurzfristigen Beschäftigung versteht man einen Job, den du nur für eine begrenzte Zeit hast. Das können ein paar Wochen oder ein paar Monate sein.
Genau das ist auch der Grund, weshalb eine kurzfristige Beschäftigung die perfekte Ergänzung zu deinem Werkstudentenjob sein kann. Die 20-Stunden-Grenze für Werkstudentinnen und Werkstudenten gilt nämlich nur in der Vorlesungszeit. In den Semesterferien darfst du in Vollzeit arbeiten. Insgesamt darfst du die 20 Stunden in 26 Wochen pro Jahr überschreiten.
Das heißt: Wenn du in den Semesterferien nicht mehr Stunden als gewöhnlich machst, kannst du die restliche Zeit gut für eine kurzfristige Beschäftigung nutzen. Nur mehr als zehn Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche darfst du auf keinen Fall arbeiten. Und wenn du durch deinen Verdienst den jährlichen Steuerfreibetrag von 12.096 Euro (Stand: 2025) überschreitest, wirst du lohnsteuerpflichtig.
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